Sorgerechts-Streit ums gemeinsame Haus Wer kriegt das Haus nach der Scheidung?
Das Haus aufgeben, in dem die Kinder großgeworden sind? Ein unvorstellbarer Gedanke! Dennoch müssen geschiedene Paare irgendwann klären, was aus dem einstige Familienheim werden soll. Tun sie das nicht, sind die Folgen verheerend.
Zunächst die gute Nachricht: Der Rosenkrieg ums Haus muss nicht immer so tragisch enden, wie im gleichnamigen Hollywood-Klassiker mit Kathleen Turner und Michael Douglas. Die schlechte Nachricht: Ohne einen halbwegs zivilen Umgangston droht auch dann ein Desaster, wenn beide Partner die Scheidung überleben.
Je ruppiger der Ton, desto größer die Verluste
Juristisch ist die Sachlage klar: Wer das Haus nach einer Scheidung bekommt, hängt davon ab, wer Eigentümer ist, also im Grundbuch steht. Ist nur ein Partner dort eingetragen, gibt es kaum Probleme. Das Haus gehört auch nach der Scheidung ihm alleine. Sind hingegen beide Partner Eigentümer, wird die Sache kompliziert, vor allem, wenn die Kommunikation schon so gestört ist, dass nur noch Lösungen mit der Brechstange denkbar sind.
Immobilie und Scheidung: Verkauf an den Ex
Für den Fall, dass die Ex-Partner noch menschähnlich miteinander umgehen, sieht die wohl beste Lösung so aus: Einer der Partner hat genügend Geld, um dem anderen seine Hälfte des Hauses abzukaufen (ohne Finanzierung) – und dieser ist auch einverstanden. Ist eine Finanzierung für den Abkauf notwendig, sollte derjenige Partner, der das Haus ganz übernehmen will, im Vorfeld Finanzierungsgespräche mit der Bank führt, um abzuklopfen, ob er eine (zusätzliche) Finanzierung erhält.
„In diesem Fall sollte vor dem Weg zur Bank aber unbedingt geklärt sein, welche Unterhaltsansprüche auf die Beteiligten zukommen“, sagt FMH-Chef Max Herbst. „Andernfalls kann die Bank die Zusage verweigern, weil unklar ist, ob der Scheidungsaspirant die zusätzlichen Raten auch wirklich bedienen kann.“
Verkauf oder Vermietung des einstigen Familienheims
Steht fest, dass keiner der beiden Partner das Haus vollständig übernehmen kann oder will, sind erneut mehrere Varianten denkbar. Erstens, das Paar verkauft an einen Dritten und verrechnet den Erlös mit den noch offenen Schulden. Der Betrag, der am Ende übrigbleibt, wird geteilt – und das Familienheim ist Geschichte.
Variante zwei: Das geschiedene Paar behält das Haus und vermietet es. In diesem Fall teilen sich die beiden sowohl die Mieteinnahmen als auch die Kosten, die das Haus verursacht. „In beiden Gestaltungen muss das Ex-Paar sich einig und vor allem in der Lage sein, noch zivil miteinander umzugehen“, sagt Eva Schönberger, Fachanwältin für Familienrecht aus Weßling bei München. Nach einem engagiert geführten Rosenkrieg scheidet diese Variante daher meist aus.
Teilungsversteigerung: Und bist Du nicht willig, so brauch ich Gewalt
Ist keine zusätzliche Finanzierung für einen Partner möglich und verhindert einer der Partner den normalen Verkauf, gibt es nur die schlechteste aller Möglichkeiten, die sogenannte Teilungsversteigerung. Diese Variante ist oft auch die letzte Lösung, wenn die Trennung zu einer richtig schmutzigen Scheidung ausgeartet ist. Sie ist auch gegen den Willen des verkaufsunwilligen Partners möglich, sollte aber stets die Ultima Ratio sein.
Zum einen dauert das Verfahren erfahrungsgemäß sehr lange. Das liegt nicht nur daran, dass der Miteigentümer einige rechtlich zulässige Mittel ergreifen kann, um Zeit zu schinden. „Auch bis das für die Teilungsversteigerung zwingend erforderliche Sachverständigengutachten vorliegt, können einige Monate ins Land gehen, so dass das gesamte Verfahren oft ein Jahr oder länger dauert“, warnt Fachanwältin Schönberger.
Finanziell kann eine Teilungsversteigerung deutlich schlechtere aber auch in Einzelfällen deutlich bessere Preise erzielen, als ein Verkauf am freien Markt. „Diese Unsicherheit und der erhebliche Zeitaufwand sprechen eindeutig gegen dieses Verfahren“, resümiert die Juristin. „Wann immer möglich, sollten Geschiedene anderen Lösungen den Vorzug geben.“