Bearbeitungsgebühren: Gerichte schießen übers Ziel hinaus Komplette Erstattung der Gebühr benachteiligt andere Kreditnehmer und betroffene Banken.
–– Mit dem Oberlandesgericht Dresden hat erneut ein Gericht Bearbeitungsgebühren bei der Vergabe von Ratenkrediten für unzulässig erklärt. Verbraucherschützer feiern das rechtskräftige Urteil als Erfolg und erwarten nun, dass Tausende Kreditnehmer die Gebühr rückwirkend zurückfordern werden. Doch in Wahrheit sind solche Urteile ein Pyrrhussieg: Zum einen werden Kreditnehmer, die Darlehen ohne eigens ausgewiesene Gebühr abgeschlossen haben und die betroffenen Banken durch diese Rechtsprechung benachteiligt. Zum anderen wird der Öffentlichkeit vorgegaukelt, es gebe Darlehen, die keine Bearbeitungskosten enthielten – doch letzteres ist definitiv falsch.
Zunächst etwas Betriebswirtschaft aus Sicht der Banker: Wer einen Konsumenten-, Hypotheken- oder Unternehmerkredit vergibt, kalkuliert seinen Zinssatz nach einem sehr ähnlichen Muster. Dieser Zinssatz enthält stets die Kosten der Refinanzierung, die gewünschte Marge der Bank, das Ausfallrisiko sowie die Bearbeitungskosten. All diese Größen fließen seit einigen Jahren, auch dank der Hartnäckigkeit von Verbraucherschützern, in den Effektivzinssatz mit ein. Wer den Effektivzins etwa von Ratenkrediten miteinander vergleicht, weiß somit, was ihn der Kredit unter dem Strich kostet – ob die Bearbeitungsgebühr nun eigens ausgewiesen ist oder nicht.
Richter segnen Rückforderung der kompletten Gebühr ab
Welche Bedeutung hat vor diesem Hintergrund das Urteil des OLG Dresden (Az.: 8 U 562/11 )? Die Richter haben die Erhebung von Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite für unzulässig erklärt. Damit können die Gebühren von den Banken und Sparkassen, die sie erhoben haben, zurückgefordert werden. Rechtsanwälte gehen davon aus, dass das Urteil für Tausende von Darlehensnehmern von Bedeutung sein dürfte und empfehlen diesen, sich von spezialisierten Juristen beraten zu lassen. Begründung: Noch immer verweigerten viele Banken die Rückzahlung der laut Gericht zu Unrecht erhobenen Gebühr.
Jeder Zinssatz enthält die Kosten für die Bearbeitung
Wer es durchrechnet, weiß jedoch, dass sich die Banken mit gutem Grund gegen die komplette Rückforderung sperren. Ein Beispiel macht die Nachteile für betroffene Banken klar: Die Postbank vergibt einen Ratenkredit, der für zwei Drittel der Kunden gilt, über zwei Jahre Laufzeit zu einem Sollzins von 2,75 Prozent; die Bearbeitungsgebühr setzt sie mit drei Prozent an. Das ergibt einen Effektivzins von 5,79 Prozent. ING-DiBa indes verlangt keine Bearbeitungsgebühr und setzt einen Sollzins von 5,6 Prozent an, was zu einem Effektivzins von 5,75 Prozent führt.
Urteil bringt erhebliche Nachteile für Banken und Kunden
Wendet sich der Postbank-Kunde kurz vor Ende der Laufzeit an seine Bank und verlangt die Erstattung der kompletten Gebühr, hieße das: Das Institut hat das Geld zu einem Zinssatz von 2,75 Prozent gleichsam „verschleudert“, sofern man diesen Zins mit den Konditionen der Konkurrenz vergleicht. Ebenfalls im Nachteil wären jene Kunden, die ihren Ratenkredit bei einer Bank abgeschlossen haben, die keine eigens ausgewiesene Bearbeitungsgebühr verlangt, denn sie haben angesichts des Urteils unnötig hohe Zinsen gezahlt. Damit trägt das Urteil weder zu mehr Rechtssicherheit noch zu einer gleichen Behandlung der Kreditnehmer bei. Sinnvoll könnte daher nur eine anteilige Erstattung der Bearbeitungsgebühr sein, wenn der Kreditvertrag vorzeitig gekündigt wird.
Immer mehr Banken meiden das Damoklesschwert
Viele Banken haben die Bearbeitungsgebühr als Damoklesschwert erkannt und stellen ihre Kreditkalkulation nach außen nun anders dar als noch vor Jahren. Das zeigen Erhebungen der FMH-Finanzberatung: Wiesen im August 2008 noch 53 der von uns ermittelten 69 Banken bei Verbraucherkrediten eigens eine Bearbeitungsgebühr aus (77 Prozent), sind es vier Jahre später nur noch 12 von 63 Banken beziehungsweise 19 Prozent.
Schaden durch schlecht verstandenen Verbraucherschutz
Dass nicht nur die Ratenkredite, sondern auch Baudarlehen von dem Thema betroffen sind, zeigt das Beispiel der Hypothekendarlehen mit variablen Zinsen. In diesem Fall schadet schlecht verstandener Verbraucherschutz den Konsumenten sogar mehr, als dass er ihnen nützt. Denn die Kunden können diese meist eher kurz laufenden Darlehen nach nur einem Monat mit dreimonatiger Frist kündigen. Bei frühzeitiger Kündigung würde die Bank, die die Kosten für Kreditprüfung, Beratungsgespräch und Kundenverwaltung nicht als Bearbeitungsgebühr in Rechnung stellt, auf diesen Kosten sitzenbleiben.
Keine Gebühr, aber höherer Zinsaufschlag
Um dieses Risiko zu kompensieren, schlagen viele Häuser auf den Referenzwert für das variable Darlehen (meist Euribor oder EZB-Leitzins) höhere Zinsen auf. In der Folge zahlen alle Kunden statt eines Aufschlags von vielleicht 1,5 Prozent auf den Referenzwert plus einer einmaligen Bearbeitungsgebühr zwischen 0,5 und 1 Prozent dann einen Zinsaufschlag von 2,5 Prozent für die gesamt Laufzeit des Darlehens. Und das kommt diejenigen, die ihren Kredit bis zum Laufzeitende bedienen, unterm Strich immer teurer.
Übrigens: In den Hypothekendarlehen mit Zinsbindung über 10 oder 20 Jahre sind Bearbeitungsentgelte auch enthalten. Kaum eine Bank weist diese Kosten jedoch noch eigens aus, sondern verarbeitet sie über die lange Kreditlaufzeit im Sollzins.
Autor: Max Herbst, Inhaber der FMH-Finanzberatung