Verlust des Arbeitsplatzes, Umzug, Scheidung – es gibt viele Gründe, weshalb man seine Immobilie vorzeitig verkaufen muss. In diesem Fall ist es tatsächlich möglich, auch vor Ablauf der Zinsbindung den Hypothekenvertrag zu kündigen. Allerdings, und dazu gibt es mehrere BGH-Urteile, darf die Bank den daraus entstehenden Schaden beim Kunden einfordern, indem sie die so genannte Vorfälligkeitsentschädigung verlangt.
Eine Chance, diese Vorfälligkeitsentschädigung zu umgehen oder zu beklagen, gibt es aufgrund der bereits erfolgten Gerichtsurteile kaum. Allerdings sollten Sie die berechnete Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung prüfen. Das können Sie mit unserem Vorfälligkeitsentschädigungs-Rechner selbst tun, Sie können die Vorfälligkeitsentschädigung jedoch auch von uns berechnen oder die Rechnung Ihrer Bank prüfen lassen. Es kommt durchaus vor, dass Banken die BGH-Vorgaben nicht genau umsetzen – zu Ungunsten des Kreditnehmers.
Da die Anlagezinsen aktuell extrem niedrig sind und die Bank zur Berechnung des entstandenen Schadens so rechnen darf, als ob sie das vorzeitig zurückgezahlte Darlehen in Hypotheken-Pfandbriefen angelegt hätte, fallen die Vorfälligkeitsentschädigungen aktuell recht hoch aus. Steigen die Anlagezinsen wieder, fällt die Vorfälligkeitsentschädigung auch entsprechend geringer aus.
Eine vorzeitige Vertragskündigung ohne Verkaufsabsicht darf die Bank ablehnen. Das heißt, wer seinen Altvertrag jetzt kündigen will, weil er sich erhofft, stattdessen einen Neuvertrag zum aktuell günstigen Zinssatz abschließen zu können, wird nicht immer Glück haben. Die Bank darf diese Kündigungsanfrage ablehnen oder einen erhöhten Preis dafür verlangen. Nur wenn die Immobilie verkauft wird oder die Bank eine Kreditaufstockung ablehnt, ist die Bank verpflichtet, der Vertragsauflösung zuzustimmen – mit entsprechender Entschädigung.
Übrigens: Es gibt einige Anbieter, die gegen einen entsprechenden Zinsaufschlag auch die kostenfreie vorzeitige Vertragsauflösung akzeptieren. Welche das sind, sehen Sie hier.