Effektivzins: Gesetzgeber fordert sinnlose Angaben (Teil 2) Serie zur neuen Verbraucherkredit-Richtlinie, Teil 2
FMH-Finanzberatung zeigt in einer kleinen Serie auf, warum die Richtlinie noch immer zu wünschen übrig lässt. Teil 2 beschäftigt sich mit unrealistischen Angaben zum Gesamt-Effektivzinssatz, die der Gesetzgeber einfordert.
–– Die neue Verbraucherkredit-Richtlinie wird von den Medien fast einhellig begrüßt. Zur Begründung verweisen die Redaktionen darauf, dass Kreditkunden nun bessere Rechte gegenüber den Banken hätten. Doch das stimmt so nicht ganz. DieBisher reichte es aus, dass die Bank außer dem Sollzins den Effektivzins für die Dauer der Sollzinsbindung auswies. Da niemand wusste, welche Zinssätze nach der Zinsbindungszeit gelten würden, erschienen weitere Angaben überflüssig – zu Recht. Doch genau das ändert sich mit der neuen Verbraucherkredit-Richtlinie. Denn nun benötigt der Bauherr, der ein Darlehen aufnimmt, Informationen darüber, wie hoch der Gesamt-Effektivzins ausfallen wird, wenn der Anschlusszins bei einem bestimmten Prozentsatz liegt.
Neue Richtlinie treibt seltsame Blüten
Ein Beispiel zeigt, welche Blüten das treibt: Eine große Sparkassen hat der FMH-Finanzberatung am 11. Juni 2010 einen Sollzins von 3,60 Prozent gemeldet und einen Effektivzins von 3,43 Prozent. Auf Nachfrage von FMH-Inhaber Max Herbst, warum der Effektivzins niedriger sei als der Sollzins, teilte die Bank mit, dass sie ab dem elften Jahr bis zum Ende der Finanzierungszeit von etwa 43 Jahren mit dem aktuell gültigen variablen Sollzins von 3,31 Prozent gerechnet hat. Natürlich hat die FMH-Finanzberatung diesen Effektivzins nicht veröffentlicht, da er sich nicht für einen sauberen Zinsvergleich eignet und für den Kunden höchstens eine Zusatzinformation zu seinem Tilgungsplan darstellt. Eine wirkliche Hilfe ist diese Angabe „ins Blaue hinein” mit Sicherheit nicht. Sparkassen sind der Meinung, hier eine Gesetzeslücke entdeckt zu haben, die ihnen dies erlaubt.
Vergleich zu Tilgung über Bausparvertrag wäre sinnvoll…
Während der Gesetzgeber in dieser Hinsicht überreguliert, lässt er andererseits zu viele Freiheiten. So klagen Verbraucherschützer zu Recht, dass die Banken noch immer keinen gesamten Effektivzins ausweisen müssen, wenn statt der normalen Tilgung ein Bausparvertrag als Tilgungsersatz bespart wird. Doch genau in diesem Bereich würde eine stärkere Regulierung den Kunden zugute kommen. Dazu ein Beispiel: Bauherr A finanziert sein 200.000-Euro-Darlehen mit einem Sollzinssatz von vier Prozent und einem Effektivzins von 4,07 Prozent bei einer Zinsfestschreibung von 20 Jahren. Bei einer jährlichen Tilgung von drei Prozent wäre das Darlehen nach 21 Jahren und drei Monaten getilgt. Bei einem Anschlusszins von sechs Prozent ab dem 21. Jahr steigt der Gesamt-Effektivzins über die gesamte Finanzierungsdauer auf 4,08 Prozent an.
…doch hier wurden die Banken verschont
Wie ergeht es nun Bauherr B, der sich für eine Sollzinsbindung von zehn Jahren bei einem Sollzins von 3,60 Prozent und einem Effektivzins von 3,66 Prozent entscheidet? Statt der Tilgung wird ein Bausparvertrag abgeschlossen, der mit ein Prozent Guthabenzinsen und nur 3,50 Prozent Sollzinsen ab Darlehensrückzahlung ausgestattet ist. Die Gesamtlaufzeit von Bankdarlehen plus Ansparzeit des Bausparvertrags sowie der Rückzahlung des Bauspardarlehens ist vier Monate kürzer als beim Modell von Bauherrn A. Gleichwohl steigt der Effektivzins über die gesamte Kreditlaufzeit nun auf 4,44 Prozent an und ist folglich um einiges teurer als beim Bauherrn A.
Fazit: Der Gesetzgeber ignoriert die Kritik der Verbraucherschützer und fordert sinnvolle Vergleiche zwischen Bank- und Bauspardarlehen nicht ein. Stattdessen verlangt er, unrealistische Schätzungen in die Berechnung einzubeziehen. „Eine vernünftige Regulierung im Sinne des Verbrauchers sieht anders aus”, urteilt FMH-Inhaber Herbst.