Ehevertrag Immobilie
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Frankfurt 22.06.2018 –– Das Familienheim ist für die meisten Ehepaare der wohl größte gemeinsame Besitzstand. Doch was passiert, wenn die Beziehung scheitert? Ein klug gestalteter Ehevertrag kann verhindern, dass die Scheidung auch noch in die finanzielle Katastrophe führt.

In einem Ehevertrag können Paare sämtliche Scheidungsfolgen, aber auch die finanziellen Verhältnisse während der Ehe einvernehmlich regeln. Beachten müssen sie dabei eigentlich nur, dass die Regelungen nicht einseitig zulasten eines Partners gehen und diesen so stark benachteiligen, dass ein Gericht den Vertrag wegen Sittenwidrigkeit für unwirksam erklären könnte.

Ohne weiteres möglich (und sinnvoll) ist es aber, im Ehevertrag zu regeln, wer im Fall einer Trennung das Haus bekommt – und zu welchen Konditionen. Denn die gesetzlichen Regelungen führen nicht immer zu interessengerechten Ergebnissen.

Schicksalsfrage: Wer steht im Grundbuch?

Wo der Handlungsbedarf am größten ist, hängt maßgeblich davon ab, wer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.

Hat etwa ein Partner die Immobilie mit in die Ehe gebracht und ist als Alleineigentümer ausgewiesen, ist das Gesetz rigoros. Ohne vertragliche Sonderregeln wird das Haus beim gesetzlich vorgeschriebenen Zugewinnausgleich dem Anfangsvermögen des Eigentümers zugeschlagen. Geteilt werden dann nur die Wertzuwächse während der Ehe. Gleiches gilt, wenn die Eheleute die Immobilie gemeinsam erwerben, aber trotzdem nur einer im Grundbuch eingetragen wird.

Problematisch daran ist jedoch, dass sich die Wertsteigerungen an Immobilien– gerade in begehrten Lagen – zu immensen Summen hochschaukeln können, die sich oft nur dadurch aufbringen lassen, dass die Immobilie verkauft wird. Wer das vermeiden will, kann zum Beispiel das Wohneigentum aus dem Zugewinn herausnehmen oder den Vermögensausgleich am Ende der Ehe ganz ausschließen.

Miteigentum: Schwierige Teilung

Stehen, wie so oft, beide Partner im Grundbuch, wird es noch komplizierter. Da beide gleiche Rechte am Haus haben, aber im Normalfall nur einer darin wohnen bleiben kann (und will), muss geklärt werden, wer auszieht, wie er sich den Verzicht auf die Immobilie vergüten lässt, und ob der andere ihm Miete zahlt oder gar seinen Eigentumsanteil abkauft. Finden die (oft bereits zerstrittenen Partner) hier keine Lösung, droht nicht selten eine (verlustreiche) Teilungsversteigerung des Hauses.

Hier zeigen sich erneut die Vorteile eines Ehevertrags. Darin können die Betroffenen verbindlich regeln, wie sie im Fall der Fälle verfahren wollen, wer das Wohnrecht behalten oder sich auszahlen lassen soll – und zu welchen Konditionen.

Wichtig: Ein Ehevertrag ist ein komplexes Gebilde. Wer sicherstellen will, dass individuell zusammengestellten Regeln im Ernstfall tatsächlich zum Tragen kommen, sollte sich zwingend von einem Anwalt beraten lassen. Auch der Gang zum Notar ist unabdingbar: Ohne seine Beurkundung sind derartig weitreichende Vereinbarungen generell unwirksam.

Weitere hilfreiche Infos rund um den Ehevertrag finden Sie auf https://www.ehevertrag.org/.

Ein Text des Berufsverbands der Rechtsjournalisten e.V.


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