Kein Haus, kein Darlehen – und fünfstellige Kosten. Die Nichtabnahmeentschädigung ist unbedingt zu vermeiden.
Kein Haus, kein Darlehen – und fünfstellige Kosten. Die Nichtabnahmeentschädigung ist unbedingt zu vermeiden. © Peggy Blume / Adobe Stock

Frankfurt 07.08.2020 –– Wer ein Haus oder eine Wohnung kaufen will, tut gut daran, schon vor dem Notartermin eine Finanzierung in der Tasche zu haben. Unterschreiben sollten Interessenten das Darlehen aber erst, wenn der Kaufvertrag in trockenen Tüchern ist. Andernfalls drohen horrende Kosten, wenn der Immobilienkauf platzt.

Menschen bei der Baufinanzierung zu beraten, ist eigentlich ein positives Geschäft. Doch es gibt auch Termine, die ausgesprochen traurig sind. Erst vor kurzem stellte sich eine junge Familie bei uns vor, die ein Darlehen über 300.000 Euro aufgenommen hatten, um sich den Traum vom Eigenheim zu verwirklichen. Die Konditionen an sich waren gut: Die Zinsbindung betrug 15 Jahre, der Sollzins 1,88 Prozent. Zudem erlaubte der Vertrag fünf Prozent jährliche Sondertilgung und eine Anhebung der jährlichen Tilgungsquote von zwei auf fünf Prozent.
Einziges Problem: Besagte Familie hatte das Darlehen vor dem Kaufvertrag unterschrieben. Der aber kam nie zustande, weil der Verkäufer es sich zwischenzeitlich anders überlegt hatte. Damit entfielen Sinn und Zweck des Darlehens für die verhinderten Käufer. Nicht hingegen für die Bank. Die verlangte von unserer Familie 29.500 Euro als sogenannte Nichtabnahmeentschädigung.

Diese Strafzahlung fällt an, wenn ein Kunde ein bereits zugesagtes Darlehen nicht abnimmt. Die zu zahlenden Summen werden ebenso ermittelt wie die Vorfälligkeitsentschädigung: Im Ergebnis müssen Kunden der Bank also die Zinsen ersetzen, die ihr dadurch verloren gehen, dass der Kredit nicht wie geplant bedient wird.

Unsere Familie hatte sogar noch Glück im Unglück: Hätte sie einen Vertrag ohne Sondertilgungsoption und die Möglichkeit zur Tilgungsanhebung gehabt, hätte die Entschädigung sogar bei 46.700 Euro gelegen.

Besonders ärgerlich war allerdings, dass die Familie ein noch vergleichbares anderes Objekt gefunden hatte, die Bank ihr dafür aber nun die Finanzierung verweigerte. Man könnte fast unterstellen, dass die Bank das Risiko einer Finanzierung vermeiden will, wenn sie eine risikolose Entschädigungszahlung bekommen und dabei genauso viel verdienen kann.

Damit hatten alle auf Kosten unserer Familie verdient. Die Bank an der Nichtabnahmeentschädigung und der Vermittler, der für seine miserable Beratung auch noch eine Provision erhielt. Gekniffen waren nur die verhinderten Hausbesitzer, die für ihren geplatzten Traum eine stolze fünfstellige Summe zahlen mussten.

Nichtabnahmeentschädigung vermeiden

Angesichts solcher Beträge kann man es nicht oft genug sagen: Der Darlehensvertrag sollte immer erst dann unterschrieben werden, wem der Kaufvertrag in trockenen Tüchern ist.

Ein guter Darlehensvermittler wird seine Kunden daher stets davon abhalten, von dieser Reihenfolge abzuweichen. Doch leider gibt es auch eine Menge schlechter Vermittler, denen das eigene Geschäft und die eigene Provision wichtiger ist als das Wohl der Kunden. Umso wichtiger ist es, sich klar zu machen, dass es zur Beurkundung des Kaufvertrags noch keinen Darlehensvertrag braucht. Da sich Käufer der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen, falls sie den Kaufpreis nicht bezahlen, ist der Verkäufer in jedem Fall abgesichert. Auch ohne vorab unterschriebenes Darlehen.

Frühzeitig planen, spät unterschreiben

Das heißt natürlich nicht, dass Kaufinteressenten sich nicht schon vor dem Notartermin um eine Finanzierung kümmern sollen. Das Gegenteil ist der Fall. Wichtig ist es nur, den bereits zugesagten Kredit erst dann zu signieren, wenn der Kauf erfolgreich über die Bühne gegangen ist.

Wichtig ist es dabei allerdings auch, sich nicht auf mündliche Zusagen des Vermittlers oder des Bankberaters zu verlassen. Um auf der sicheren Seite zu sein, brauchen Kaufinteressenten eine formgültige Darlehenszusage, mit allen vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Informationen und Berechnungen – entsprechenden auch mit zwei Unterschriften des Darlehensgebers.

Tipp: Wer – aus welchen Gründen auch immer – das Darlehen trotzdem schon vor dem Kaufvertrag unterschreiben will, sollte wenigstens darauf achten, den Notartermin innerhalb der gesetzlichen Widerspruchsfrist von 14 Tagen zu legen. Auf diese Weise ist zumindest sichergestellt, dass der Kunde, wenn der Kaufvertrag platzt, noch vom Darlehensvertrag zurücktreten kann, ohne dafür eine Nichtabnahmeentschädigung zahlen zu müssen.

Nutzen Sie unseren kostenlosen Vorfälligkeitsentschädigungsrechner, der auch für die Nichtabnahme verwendet werden kann.

Für Testzwecke können hier alle Rechner aufgerufen werden. Wird auf der richtigen Seite dann nicht mehr angezeigt.
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